von Flash-Light Event- und Veranstaltungstechnik , Sangenweg 20, 64589 Stockstadt
I. Maßgebliche Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, soweit er bei der Firma Flash-Light etwas mietet bzw. zu mieten beabsichtigt, auch wenn sie bei
späteren Verträgen nicht erwähnt
werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich von uns zugestimmt.
II. Vertragsschluss / Bestellung
Eine Bestellung gilt erst dann als von uns angenommen, wenn über die Bestellung eine nachträgliche schriftliche Bestätigung erteilt ist.
III. Preise
Sämtliche in unseren Preislisten, Anzeigen u.ä. genannten Preise sind unverbindlich und freibleibend.
Unsere Preise gelten ab Lager Stockstadt und beinhalten, falls nicht anders vermerkt, die im Zeitpunkt der Übergabe der Ware gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Anlieferung, Auf- und Abbau sowie
Abholung des Mietgegenstands werden gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
V. Lieferung
Die vom Besteller gewünschte Lieferung / Versendung erfolgt ab Lager Stockstadt und auf Gefahr des Bestellers.
Eventuelle Lieferfristen sind für uns nur bindend, wenn sie vorab schriftlich vereinbart bzw. von uns schriftlich bestätigt wurden.
VI. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
VII. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag bzw. einer erteilten Bestellung zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
folgende Schadenspauschalbeträge für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern:
Rücktritt bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % Artikelmietpreises
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
VIII. Abnahme und Gefahrübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Mietgegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns oder Versendung) erfolgt die Übergabe im Lager Stockstadt. Der Besteller ist
berechtigt, den
Liefergegenstand am Übergabeort zu prüfen.
2. Kommt der Besteller mit der Annahme des Mietgegenstandes in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Mietgegenstandes auf den Besteller über. Die vom Besteller gewünschte Lieferung durch uns oder einen Dritten erfolgt ebenfalls ab Lager Stockstadt auf Gefahr
des Bestellers. Erklärt der Besteller, er werde den Mietgegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im
Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
IX. Haftung aus Delikt
Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an und solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Bestellers befindet, haftet der Besteller für alle am und durch den Mietgegenstand entstehenden Schäden, es sei
denn, die Schäden sind auf Fehler unsererseits zurückzuführen.
Der Besteller haftet ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstandes zustandekommen.
Dem Besteller obliegt es, den Mietgegenstand, sofern es sich um ein elektrisch betriebenes Gerät handelt, mit entsprechendem Strom zu versorgen. Für eventuelle Stromausfälle oder Stromunterversorgung
haften wir nicht.
Untervermietung oder Übergabe des Mietgegenstandes durch den Besteller an Dritte sowie die Beförderung oder
Nutzung außerhalb der BRD ist ohne unsere schriftliche Genehmigung untersagt. Der Besteller haftet für sämtliche Schäden, die sich aus Verstößen gegen diese Auflage ergeben.
Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch uns vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei
Handlungen unserer
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
Für Ordnungsstrafen, wie z.B. durch GEMA oder andere Behörden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstands erhoben werden, haften wir nicht.
Wir machen diesbezüglich darauf aufmerksam, dass die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Regelungen vom Besteller selbst zu beachten sind. Derartige behördliche Genehmigungen u. ä. sind vom
Besteller selbst einzuholen.
Sollen wir auf diesem Sektor für den Besteller tätig werden, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Wir weisen weiter darauf hin, dass wir keine GEMA-Gebühr entrichten, dies also ebenfalls Sache des Bestellers ist.
X. Rückgabe Mietsache
Der Besteller hat den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat.
Weist der Gegenstand einen Defekt auf, hat der Besteller die Reparaturkosten zu tragen. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, hat der Besteller die Kosten eines Ersatzgeräts zu tragen.
Für defekte Glühkörper des Mietgegenstandes hat der Besteller 50 % des Neupreises derselben zu zahlen. Für nicht ordnungsgemäß (glatt !!) aufgewickelte Kabel hat der Besteller eine Aufwandspauschale
von 1,50 € / Kabel zu zahlen.
Für übermäßig verschmutzte Mietgegenstände hat der Besteller eine Reinigungspauschale von 25,00 € je angefallener begonnener Stunde zu zahlen.
XI. Mietzeitraum; Verzug
Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach den im Mietvertrag bzw. auf dem Lieferschein vereinbarten Daten.
Kommt der Besteller mit der Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug, hat der Besteller sämtliche daraus resultierenden Kosten zu tragen. Insbesondere hat der Besteller jeden angefangenen Zusatztag
(über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus) mit einem Betrag in Höhe des täglichen Mietpreises zu vergüten.
XII. Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist grundsätzlich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, im voraus und in bar zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug trägt der Besteller alle daraus resultierenden Kosten und Zinsen. Wir sind insbesondere berechtigt, für durch den Zahlungsverzug des Bestellers entstandene Mehrarbeit
Bearbeitungspauschalen wie folgt zu berechnen:
bei offenen Rechnungen bis 50,00 €: 3,50 €
bei offenen Rechnungen über 50,00 €: 6,00 €
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht
anerkannter Gegenansprüche nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
XIII. Sonstiges
Der Besteller hat uns jederzeit die Überprüfung des Mietgegenstands am Einsatzort zu gestatten und zu ermöglichen.
Soweit der Mietgegenstand durch uns oder durch uns vereinbarungsgemäß beauftragte Dritte bedient wird, hat der Besteller hat für ausreichende unentgeltliche Verpflegung dieser Dritten zu sorgen.
Kommt der Besteller dieser
Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, werden zusätzlich benötigte Speisen und Getränke der Dritten dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Es ist dem Besteller und dem von
ihm eingesetzten Personal untersagt, die Mietgegenstände zu öffnen oder Reparaturen an den Mietgegenständen vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich von uns erlaubt worden ist.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Darmstadt. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.
XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene
Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten.
Stand: 16.01.2015
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